1.
Allgemeines:
Es gelten ausschließlich
die
Einkaufsbedingungen der KASTENS & KNAUER GmbH & Co.
International KG (Im weiteren Verlauf K&K).
Fremden Bedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur
Vertragsinhalt, wenn K&K deren
Einbeziehung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Lehnt ein Vertragspartner die Einbeziehung
der Einkaufsbedingungen von K&K ab, so
werden diese trotzdem
Vertragsgegenstand, es sei denn, K&K hat
der Ablehnung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.
Angebote:
Die Angebote des
Lieferanten sind
verbindlich, bis sie von ihm, frühestens nach Ablauf von 3 Monate,
schriftlich widerrufen werden.
3. Wirksamkeit
von Bestellungen und Vereinbarungen:
Bestellungen
und Vereinbarungen sind nur
verbindlich, wenn sie von K&K
schriftlich erstellt oder
bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen des
Liefervertrages durch den Lieferanten dürfen nur vorgenommen
werden, wenn K&K eine schriftliche
Einwilligung dazu erteilt hat.
4. Preise:
Die Preisstellung erfolgt in EUR bzw. in
US-$. Preise werden vor der Bestellung vereinbart. Sie gelten als
Festpreise bis zum endgültigen Liefertermin. Sämtliche
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten einschließlich aller
dazugehörigen Teile und Arbeiten sind mit dem im Kaufvertrag
vereinbarten Preis abgegolten. Mehrungen und Minderungen bedürfen
der beidseitigen schriftlichen Bestätigung.
Bei
Lagerhandelsware
sind Mehr- oder Unterlieferungen im Rahmen von +/- 10 % zulässig.
Werden
in Ausnahmefällen Preise nicht vorher festgelegt, so sind
sie spätestens in der Bestellannahme verbindlich anzugeben. Das
Recht auf Widerspruch oder Rücktritt vor der Bestellung
behält sich K&K ausdrücklich vor.
5. Liefertermine:
Schriftlich
vereinbarte oder im Vertragstext genannte
Liefertermine sind verbindlich. Ist als Liefertermin eine Woche, ein
Monat oder ein Quartal bestimmt, so kommt der Lieferant bei
Nichtlieferung mit dem
1. Tag der folgenden Periode in Verzug,
ohne
dass es einer Mahnung bedarf.
Im Lieferverzug hat K&K
Anspruch
auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 2 % pro
volle Tage des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch von 10 %,
ohne dass K&K einen Schaden in dieser
Höhe nachweisen
müsste.
Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
Zum Wirksam werden der Vertragsstrafe
bedarf es
nicht der Mitteilung gemäß § 341 Abs. 3 BGB.
Die
Geltendmachung eines (weiteren) Schadensersatzanspruchs bleibt davon
unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, K&K
jede auch nur
mögliche Lieferverzögerung unverzüglich bekannt zu
geben. Unvorhergesehene Ereignisse, durch die K&K
oder ihre
Abnehmerbetriebe ernstlich betroffen oder gestört werden, sowie
Arbeitsausstände, Betriebsstörungen,
Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, die eine
wesentliche Verringerung des Bedarf zur Folge haben, berechtigen
K&K, ganz oder teilweise den Auftrag zu
annullieren oder den
Zeitpunkt der Abnahme hinauszuschieben.
In diesen Fällen ist
K&K nur zur Erstattung der beim
Lieferanten in Ansehung des
Auftrages tatsächlichen angefallenen Selbstkosten verpflichtet.
Hat der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten bzw. hat er die
Auftragskündigung nicht zu vertreten, so hat der Lieferant
keinerlei Ansprüche aus einer von K&K
erfolgten
Vertragskündigung, insbesondere nicht aus § 649 BGB.
6. Versand:
Bahnversand ist nicht zulässig. Bei
mangelhafter
Adressierung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
Der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestell- und
Teilenummer sowie ein Werkszeugnis beizufügen. Der Lieferant ist
verpflichtet, sofern von K&K keine
Vorschriften ergehen, die
für K&K günstige
Verfrachtungsmöglichkeit zu
wählen. Spediteurversand hat stets "frei Werk" zu
erfolgen. Zum Versand der Ware verwendete Verpackung ist mit dem
Lieferpreis abgegolten. Sollte die Verpackung nicht den Vorschriften
der Verpackungsordnung entsprechen, wird diese unfrei an den
Lieferanten zurück gesendet. Für mit uns vereinbarte
Lieferklauseln gelten die "Incoterms" von 2000 der
internationalen Handelskammer.
7. Rechnungserstellung und Zahlung:
Ordnungsgemäße und
prüffähige Rechnungen sind K&K spätestes
3 Tage nach
Lieferung in 3-facher Ausfertigung einzureichen, sie dürfen nicht
der Sendung beigefügt werden. K&K zahlt
nach folgendem Schema:
Rechnungs-/Wareneingang von 1. bis 15. eines Monats am 25. des Monats
mit 3 % Skonto, Rechnungs-/Wareneingang vom 16. bis Monatsende am 10ten
des Folgemonats mit 3 % Skonto. Nettorechnungen werden nach 60 Tagen
zum Monatsschluß gezahlt. Auf Anforderung von K&K
sind ihr
vollständige schriftliche Auflistungen über die bestellten
kumulativen Mengen der Vertragsprodukte sowie eventuell erbrachter
Dienstleistungen unverzüglich zu übergeben.
8.
Forderungen an Dritte:
Forderungen
gegen K&K dürfen nur mit schriftlichem
Einverständnis von K&K abgetreten werden.
9. Haftung, Gewährleistung und Mängelbeseitigung:
Alle Eigenschaften, die von Lieferanten
über die Sache angegeben oder von K&K
laut ihrem Auftrag
gefordert werden, gelten als zugesichert. Der Lieferant
gewährleistet K&K, dass die
Liefergegenstände mit
ihrer Konstruktion, Anfertigung und dem verwandten Material dem
neuesten Stand der Technik und, soweit Kenntnisse des Lieferanten
darüber hinausgehen, dem Stand dieser Kenntnisse entsprechen.
Der
Lieferant gewährleistet, dass alle Teile der
Liefergegenstände vollkommen neu sind.
Ist die Sache eine
Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes
über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968
(Maschinenschutzgesetz), so steht der Lieferant dafür ein,
dass die Sicherheitsvorschriften des § 3 Abs. 1 dieses
Gesetzes eingehalten sind. Ist dies nicht möglich, hat der
Lieferant K&K darauf hinzuweisen.
Entspricht die Sache nicht den
vereinbarten und damit zugesicherten Eigenschaften, so ist K&K
berechtigt, nach eigener Wahl Neulieferung, Nacherfüllung,
Mangelbeseitigung oder Schadensersatz statt der Leistungen zu
verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mangel auf Kosten
des Lieferanten beseitigen zu lassen. Wird K&K
von Dritten wegen des
Liefergegenstands in Anspruch genommen, wird der Lieferant auf
Verlangen von K&K den Rechtsstreit in
eigener Verantwortung und auf
eigene Kosten führen. Dies gilt insbesondere für den
Rückgriff gemäß § 478 BGB. die Gewährleistung
beginnt mit Inbetriebnahme oder Verwendung; sie beginnt erneut nach
Behebung beanstandeter Mängel. Die §§ 377, 378 HGB finden gegenüber K&K
keine Anwendung.
Die Gewährleistung
umfasst alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten,
auch den Ausbau, Rücktransport und ähnliche Kosten. Die
Rücksendung beanstandeter Lieferungen erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Lieferanten.
10. Schutzrechte und
Patente:
Der Lieferant garantiert,
dass der
von ihm gelieferte Gegenstand frei von Rechten Dritter ist. Sollten
dennoch Rechte Dritter verletzt sein, so ist der Lieferant
verpflichtet, auf seine Kosten für die notwendige
Lizenzbeschaffung zu sorgen und K&K die
uneingeschränkte
räumlich, zeitlich und inhaltlich freie Benutzung der gelieferten
Gegenstände zu verschaffen. Der Lieferant stellt K&K
von
Ansprüchen Dritter, aber auch von Nachteilen und Schäden aus
Schutzrechtsverletzungen, insbesondere von hieraus entstehenden Kosten
frei.
11. Geheimhaltung:
Der Lieferant verpflichtet sich,
sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Angaben,
Daten, Informationen und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln,
weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich
zu machen und ausschließlich für den
auftragsgegenständlichen Zweck zu verwenden.
Der Lieferant
wird
seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit
der Durchführung dieses Auftrags befasst sind, entsprechende
schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen.
Der
Lieferant
wird auf Verlangen von K&K die mit
seinen Mitarbeitern,
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen geschlossenen Vereinbarungen
vorlegen.
12. Gerichtsstand:
Für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Gerichtsstand
Osterholz-Scharmbeck. K&K ist auch
berechtigt, am Hauptsitz des
Lieferanten zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Urkunden-,
Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
schließen wir im übrigen aus.
13.
Teilnichtigkeit:
Sollte eine
Bestimmung des Vertrages
oder dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch eine
Gültigkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im übrigen
nicht berührt.
Die Vertragspartner sind jedoch im Rahmen des
Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet,
die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung
des Vertragsinhalts eintritt.
Stand dieser
Einkaufsbedingungen: 01.10.2002
KASTENS &
KNAUER GMBH & CO. INTERNATIONAL KG K&K
= KASTENS & KNAUER GMBH & CO. INTERNATIONAL KG
oder deren im Bestelltext gesondert angegebenen Unterfirmen