1. Allgemeines:

Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der KASTENS & KNAUER GmbH & Co. International KG (Im weiteren Verlauf K&K). Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn K&K deren Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Lehnt ein Vertragspartner die Einbeziehung der Einkaufsbedingungen von K&K ab, so werden diese trotzdem Vertragsgegenstand, es sei denn, K&K hat der Ablehnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote:

Die Angebote des Lieferanten sind verbindlich, bis sie von ihm, frühestens nach Ablauf von 3 Monate, schriftlich widerrufen werden.

3. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen:

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von K&K schriftlich erstellt oder bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages durch den Lieferanten dürfen nur vorgenommen werden, wenn K&K eine schriftliche Einwilligung dazu erteilt hat.

4. Preise:

Die Preisstellung erfolgt in EUR bzw. in US-$. Preise werden vor der Bestellung vereinbart. Sie gelten als Festpreise bis zum endgültigen Liefertermin. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten einschließlich aller dazugehörigen Teile und Arbeiten sind mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis abgegolten. Mehrungen und Minderungen bedürfen der beidseitigen schriftlichen Bestätigung. 

Bei Lagerhandelsware sind Mehr- oder Unterlieferungen im Rahmen von +/- 10 % zulässig. 
Werden in Ausnahmefällen Preise nicht vorher festgelegt, so sind sie spätestens in der Bestellannahme verbindlich anzugeben. Das Recht auf Widerspruch oder Rücktritt vor der Bestellung behält sich K&K ausdrücklich vor.

5. Liefertermine:

Schriftlich vereinbarte oder im Vertragstext genannte Liefertermine sind verbindlich. Ist als Liefertermin eine Woche, ein Monat oder ein Quartal bestimmt, so kommt der Lieferant bei Nichtlieferung mit dem 
1. Tag der folgenden Periode in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 

Im Lieferverzug hat K&K Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 2 % pro volle Tage des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch von 10 %, ohne dass K&K einen Schaden in dieser Höhe nachweisen müsste. 
Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 

Zum Wirksam werden der Vertragsstrafe bedarf es nicht der Mitteilung gemäß § 341 Abs. 3 BGB. 
Die Geltendmachung eines (weiteren) Schadensersatzanspruchs bleibt davon unberührt. 
Der Lieferant ist verpflichtet, K&K jede auch nur mögliche Lieferverzögerung unverzüglich bekannt zu geben. Unvorhergesehene Ereignisse, durch die K&K oder ihre Abnehmerbetriebe ernstlich betroffen oder gestört werden, sowie Arbeitsausstände, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, die eine wesentliche Verringerung des Bedarf zur Folge haben, berechtigen K&K, ganz oder teilweise den Auftrag zu annullieren oder den Zeitpunkt der Abnahme hinauszuschieben. 
In diesen Fällen ist K&K nur zur Erstattung der beim Lieferanten in Ansehung des Auftrages tatsächlichen angefallenen Selbstkosten verpflichtet. Hat der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten bzw. hat er die Auftragskündigung nicht zu vertreten, so hat der Lieferant keinerlei Ansprüche aus einer von K&K erfolgten Vertragskündigung, insbesondere nicht aus § 649 BGB.

6. Versand:

Bahnversand ist nicht zulässig. Bei mangelhafter Adressierung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestell- und Teilenummer sowie ein Werkszeugnis beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, sofern von K&K keine Vorschriften ergehen, die für K&K günstige Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen. Spediteurversand hat stets "frei Werk" zu erfolgen. Zum Versand der Ware verwendete Verpackung ist mit dem Lieferpreis abgegolten. Sollte die Verpackung nicht den Vorschriften der Verpackungsordnung entsprechen, wird diese unfrei an den Lieferanten zurück gesendet. Für mit uns vereinbarte Lieferklauseln gelten die "Incoterms" von 2000 der internationalen Handelskammer.

7. Rechnungserstellung und Zahlung:

Ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen sind K&K spätestes 3 Tage nach Lieferung in 3-facher Ausfertigung einzureichen, sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden. K&K zahlt nach folgendem Schema: Rechnungs-/Wareneingang von 1. bis 15. eines Monats am 25. des Monats mit 3 % Skonto, Rechnungs-/Wareneingang vom 16. bis Monatsende am 10ten des Folgemonats mit 3 % Skonto. Nettorechnungen werden nach 60 Tagen zum Monatsschluß gezahlt. Auf Anforderung von K&K sind ihr vollständige schriftliche Auflistungen über die bestellten kumulativen Mengen der Vertragsprodukte sowie eventuell erbrachter Dienstleistungen unverzüglich zu übergeben.

8. Forderungen an Dritte:

Forderungen gegen K&K dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis von K&K abgetreten werden.

9. Haftung, Gewährleistung und Mängelbeseitigung:

Alle Eigenschaften, die von Lieferanten über die Sache angegeben oder von K&K laut ihrem Auftrag gefordert werden, gelten als zugesichert. Der Lieferant gewährleistet K&K, dass die Liefergegenstände mit ihrer Konstruktion, Anfertigung und dem verwandten Material dem neuesten Stand der Technik und, soweit Kenntnisse des Lieferanten darüber hinausgehen, dem Stand dieser Kenntnisse entsprechen. 
Der Lieferant gewährleistet, dass alle Teile der Liefergegenstände vollkommen neu sind. 
Ist die Sache eine Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (Maschinenschutzgesetz), so steht der Lieferant dafür ein, dass die Sicherheitsvorschriften des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes eingehalten sind. Ist dies nicht möglich, hat der Lieferant K&K darauf hinzuweisen. Entspricht die Sache nicht den vereinbarten und damit zugesicherten Eigenschaften, so ist K&K berechtigt, nach eigener Wahl Neulieferung, Nacherfüllung, Mangelbeseitigung oder Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mangel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Wird K&K von Dritten wegen des Liefergegenstands in Anspruch genommen, wird der Lieferant auf Verlangen von K&K den Rechtsstreit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten führen. Dies gilt insbesondere für den Rückgriff gemäß § 478 BGB. die Gewährleistung beginnt mit Inbetriebnahme oder Verwendung; sie beginnt erneut nach Behebung beanstandeter Mängel. Die §§ 377, 378 HGB finden gegenüber K&K keine Anwendung. 

Die Gewährleistung umfasst alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten, auch den Ausbau, Rücktransport und ähnliche Kosten. Die Rücksendung beanstandeter Lieferungen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

10. Schutzrechte und Patente:

Der Lieferant garantiert, dass der von ihm gelieferte Gegenstand frei von Rechten Dritter ist. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt sein, so ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten für die notwendige Lizenzbeschaffung zu sorgen und K&K die uneingeschränkte räumlich, zeitlich und inhaltlich freie Benutzung der gelieferten Gegenstände zu verschaffen. Der Lieferant stellt K&K von Ansprüchen Dritter, aber auch von Nachteilen und Schäden aus Schutzrechtsverletzungen, insbesondere von hieraus entstehenden Kosten frei.

11. Geheimhaltung:

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Angaben, Daten, Informationen und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für den auftragsgegenständlichen Zweck zu verwenden. 
Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit der Durchführung dieses Auftrags befasst sind, entsprechende schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen. 
Der Lieferant wird auf Verlangen von K&K die mit seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen geschlossenen Vereinbarungen vorlegen.

12. Gerichtsstand:

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Gerichtsstand Osterholz-Scharmbeck. K&K ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts schließen wir im übrigen aus.

13. Teilnichtigkeit:

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch eine Gültigkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt. 
Die Vertragspartner sind jedoch im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts eintritt.

Stand dieser Einkaufsbedingungen: 01.10.2002


KASTENS & KNAUER GMBH & CO. INTERNATIONAL KG

K&K = KASTENS & KNAUER GMBH & CO. INTERNATIONAL KG

oder deren im Bestelltext gesondert angegebenen Unterfirmen