1. Allgemeines Alle
Vertragsabschlüsse, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen
uns und unseren Vertragspartnern erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen (ALZB). Es gelten ausschließlich unsere ALZB.
Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten auch ohne
unseren Widerspruch nicht. Alle Vereinbarungen gelten nur, wenn und
soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Logistikgeschäften
liegen die ADSp (jeweils neueste Fassung) zugrunde, soweit sie nicht im
Widerspruch zu unseren ALZB stehen. Im Zweifel gelten die ALZB.
2.
Umfang der Lieferung
Für den
Umfang
der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Bei Abgabe eines Angebotes mit zeitlicher Bindung
durch uns gilt dieses Angebot im Falle fristgemäßer Annahme,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
3. Preise
Es
gelten die Preise aus unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
Alle
Preise gelten
ab Werk bzw. ab Lager, enthalten also keine Transport- oder
Versicherungskosten, soweit bei der Angebots- und/oder
Auftragsannahme nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
Ebenso umfassen die
Preise nicht die im Empfangsland
anfallenden Steuern und Abgaben Diese Steuern und Abgaben gehen
vielmehr zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit keine
besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere
Rechnungen sofort nach Erhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig.
Der
Vertragspartner kann nur wegen
Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen
Die Aufrechnung gegen unsere
Zahlungsaufforderung ist unzulässig, soweit nicht die zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Hält
der Vertragspartner
Zahlungsbedingungen nicht ein, werden unsere Forderungen ohne jeden
Abzug sofort in bar fällig, wenn nicht im Einzelfall der
Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen unwesentlich ist.
Soweit Rabatte, Boni, o. a.
bewilligt werden, fallen diese weg, wenn der Vertragspartner nicht
fristgerecht zahlt.
Bei Verzug werden
Zinsen in
Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Sie
sind höher anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz nachgewiesen wird.
Bestehen
Bedenken gegen die
Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners, so können wir
Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug,
Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Ereignisse
rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesem Fall das Recht,
unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Vorstehendes gilt
nicht gegenüber Nichtkaufleuten, sofern mit Ihnen bei
Vertragsabschluß Ratenzahlung vereinbart war; in diesem Fall
verbleibt uns jedoch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Lieferzeit
Verbindliche
und unverbindliche
Lieferfristen und Liefertermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder zugesichert wurden.
Die
Lieferfrist beginnt mit dem
Datum unserer Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung
der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie nicht vor Klärung aller Einzelheiten, soweit noch
Unklarheiten über Einzelheiten des Auftrags bestehen und wir auf
diese Unklarheiten in der Auftragsbestätigung oder später
schriftlich hingewiesen haben.
Lieferfristen
und Liefertermine geben stets den Zeitpunkt der
Lieferung ab Lager bzw. ab Werk an.
Im
Falle höherer Gewalt und
sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände z. B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten
u. ä. unvorhergesehenen
Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen und die
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes Einfluss nehmen, verlängert sich die
Lieferfrist um angemessene Zeit. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Vorlieferanten eintreten. Wird durch die genannten Umstände
Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir
von unserer Leistungspflicht frei.
Das
gleiche gilt, sofern unser
Vorlieferant ohne unser Verschulden seinen vertraglichen
Lieferpflichten nicht nachkommt und uns eine anderweitige
Ersatzbeschaffung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht
möglich war.
Beginn
und Ende der genannten Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem
Besteller baldmöglichst mitteilen.
Wir
kommen in jedem Fall nur in
Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des
Bestellers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb
angemessener Nachfrist liefern und der Besteller sich nicht seinerseits
mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug
befindet.
Hat
der Besteller Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit durch uns auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muss er uns nach Ablauf der vorgenannten Frist eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Besteller Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Besteller eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird uns während
des Verzuges
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Nimmt
der Besteller den
vereinbarten Liefergegenstand nicht ab, so befindet er sich In
Annahmeverzug. In diesem Fall können wir von unseren gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt
dieser 10 % des vereinbarten Preises. Der Schadensersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden
nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
6.
Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des
Lagers oder Werkes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und
einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder des
vertraglich geschuldeten Werks auf den Besteller über. Liefern wir
mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht ebenfalls auf den
Besteller die Gefahr über, wenn der Vertragsgegenstand das Lager
oder Werk verläßt. Der Besteller hat in diesem Fall
Ansprüche gegen uns nur aus schuldhafter Verletzung der
Beförderungspflicht.
Soweit der
Besteller keine besonderen Anweisungen gibt,
wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die
ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels
haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
Wir sind berechtigt, aber
nichtverpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers
zu versichern.
7.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Gegenstände
bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Ansprüche, die uns im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen,
insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatz-, Zubehör- und
Betriebsstofflieferungen, Frachten, Zölle, Steuern, Einstell- und
Versicherungskosten unser Eigentum.
Aus
allen Forderungen gegen den
Besteller heraus gilt ausdrücklich der verlängerte
Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht für Waren, die uns der Besteller
zur ordnungsgemäßen Verwahrung überlassen hat, auch
wenn aus diesen ursprünglichen Geschäften entstandene
Forderungen bereits befriedigt wurden und keine nachgewiesenen
Sicherungsrechte Dritter daran bestehen.
Ist der Besteller eine
juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch
für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden
Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller haben. Auf
Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit
der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehenden Forderungen
befriedigt hat und für die übrigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die
Vorbehaltsware mit
anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zum Zeltpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die
so entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die
andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart,
daß der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt,
soweit die Hauptsache dem Besteller gehört.
Der Besteller
darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
gewöhnlichen Geschäftsbedingungen veräußern.
Ist der
Besteller Kaufmann, so
werden dessen Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits
jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen insoweit die Abtretung an. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren
veräußert, so steht uns an der Abtretung gemäß den vorstehenden
Bedingungen ein dem Verhältnis zum Fakturawert
der Weiterveräußerung entsprechender Bruchteil der
jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Bei Weiterveräußerung von
Waren, an denen wir nach den obigen Ausführungen
Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in
Höhe unserer Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen
gelten in dem selben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware
Werden die unter
Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren gepfändet bzw. beschlagnahmt, so ist der
Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Insoweit entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller.
Der
Besteller gesteht uns zu,
dass wir im Falle der Nichtlieferung der vertraglichen
Verpflichtung durch ihn unsere Eigentumsrechte selbst und ohne
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen können und
insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes ermächtigt sind.
8. Warenrücknahme
Wir
nehmen mangelfreie Ware nur
nach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zurück. Wir behalten uns
in diesen Fällen vor, einen Betrag In Höhe von 15 % des zu
erstattenden Kaufpreises oder Werklohns für die Rücknahme
einzubehalten Dieser Betrag kann höher oder niedriger anzusetzen
sein, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller
einen geringeren Schaden nachweist.
Sonderartikel
oder Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
9. Gewichte, Maße
und Abweichungen
Eine Abweichung im Gewicht,
Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren
Angaben auf dem Lieferschein und auf der Rechnung ist vom Besteller zu
beweisen, sofern wir eine vom Besteller unterschriebene gleichlautende
Empfangsbestätigung haben.
Je nach
Art der Ware sind Mehr-
oder Minderlieferung auf die vereinbarten Stückzahlen oder
Gewichte im handels- und branchenüblichen Rahmen bis zu 10 %
gestattet
Für
die vorbeschriebenen Abweichungen gelten die DIN-Toleranzen und
handelsüblichen Abweichungen.
10. Gewährleistung
Ansprüche
des Bestellers wegen
Sachmängel
verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes.
Hiervon
abweichend gilt eine
Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Besteller eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung der
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
Im
Fall von Mängeln an der
Vertragsware erfolgt nach unserer Wahl die Nacherfüllung, d. h. die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
Scheitert die Nacherfüllung, so hat der Besteller das Recht, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche
gilt bei Verzug mit der Nacherfüllung, wenn uns der Besteller eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
11. Haftung
Unsere
Haftung richtet sich
ausschließlich nach den in den vorgenannten Abschnitten
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich
aus welchem Rechtsgrund und gleich welcher Benennung, sind
ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zur Last gelegt werden kann, es sei denn, es handelt sich um
Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch eine von uns, unserem
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen zu
vertretende Pflichtverletzung beruhen.
Ausgeschlossen
ist die
persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus einem Vertragsverhältnis
ist 28865 Lilienthal.
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz
in 28865
LilienthaI.
Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlässt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
(
Stand 11/2006)